Art. 6 § 39 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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