(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, für die Übermittlung von Meldungen, die ihr auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2009 S. 1, des § 6 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, der § 74 und § 75 BWG und des § 44 und § 44b Abs. 2 letzter Satz von den in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen zu übermitteln sind, durch Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorzugeben, das geeignet ist, diesen Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat in der Verordnung Meldestichtage, Intervalle, Umfang, Form, Inhalt, Gliederung, Detaillierungsgrad und wesentliche technische Spezifikationen zur gemeinsamen und kombinierten Erhebung von bestehenden Meldeattributen im Datenmodell zu bestimmen, die geeignet sind, um die in Abs. 1 genannten Meldezwecke zu erreichen. Soweit dies im Interesse der einheitlichen Meldegestaltung und zur Unterstützung der Meldepflichtigen zweckmäßig ist, hat die Oesterreichische Nationalbank weiter ausführende technische Spezifikationen sowie Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
(3) Die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben zur Erfüllung ihrer Meldepflichten an die Oesterreichische Nationalbank das Datenmodell (Abs. 1) zu verwenden.
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