Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondereDie Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet Paragraph 44 b, im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
1.Ziffer einsfür die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
2.Ziffer 2dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
3.Ziffer 3dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt,dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (Paragraph 13 a, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,) und Risikohinweisen vorschlägt,
4.Ziffer 4die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
5.Ziffer 5jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 10, FMABG zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:
1.Ziffer einsVorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;
2.Ziffer 2Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;
3.Ziffer 3Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;
4.Ziffer 4Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und
5.Ziffer 5Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Z 1 bis 4 berücksichtigt wurden.Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Ziffer eins bis 4 berücksichtigt wurden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 8 § 44c NBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 § 44c NBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 8 § 44c NBG