Art. 8 § 44c NBG Wahrung der Finanzmarktstabilität

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere

1.

für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,

2.

dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,

3.

dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt,

4.

die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,

5.

jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:

1.

Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;

2.

Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;

3.

Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;

4.

Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und

5.

Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Z 1 bis 4 berücksichtigt wurden.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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