Art. 3 § 16 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

1.

die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;

2.

die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

3.

die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

5.

die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

8.

die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 § 16 NBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 16 NBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 § 16 NBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 § 16 NBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 § 16 NBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 § 15 NBG
Art. 3 § 17 NBG