Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
1. | die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres; | |||||||||
2. | die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer; | |||||||||
3. | die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes; | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011) | ||||||||||
5. | die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer; | |||||||||
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011) | ||||||||||
8. | die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung; | |||||||||
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011) |
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