Art. 3 § 16 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

1.

die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;

2.

die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

3.

die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

5.

die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

8.

die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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