Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
1.Ziffer einsdie Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
5.Ziffer 5die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 3 § 16 NBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 16 NBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 § 16 NBG