(1) Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen des entsprechenden schriftlichen Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)
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