Art. 3 § 16 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3.Ziffer 3die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden GewinnanteilesGewinnes;
  4. 4.Ziffer 4die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 8, Absatz 3,);
  5. 5.Ziffer 5die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
  6. 6.Ziffer 6die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
  7. 7.Ziffer 7die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 23, Absatz 3,);
  8. 8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
  9. 9.Ziffer 9die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. 5.Ziffer 5die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. 8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011
  1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. 3.Ziffer 3die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden GewinnanteilesGewinnes;
  4. 4.Ziffer 4die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 8, Absatz 3,);
  5. 5.Ziffer 5die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
  6. 6.Ziffer 6die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
  7. 7.Ziffer 7die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 23, Absatz 3,);
  8. 8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
  9. 9.Ziffer 9die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. 5.Ziffer 5die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  1. 8.Ziffer 8die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

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