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(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3)Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen derdes entsprechenden schriftlichen AnträgeAntrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(Anm.: Abs. 3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates aufgehoben durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.BGBl. I Nr. 50/2011)
(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3)Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen derdes entsprechenden schriftlichen AnträgeAntrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.
(Anm.: Abs. 3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates aufgehoben durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.BGBl. I Nr. 50/2011)