§ 83 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung

1.

der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,

2.

der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und

3.

des § 15 Abs. 2 der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

betraut.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 30.09.2017

Mit der Vollziehung

1.

der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,

2.

der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und

3.

des § 15 Abs. 2 der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

betraut.

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