§ 83 NAG Vollziehung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 83.Paragraph 83,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsder §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,der Paragraphen 13 und 38 Absatz eins, ist die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. 3.Ziffer 3des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 42.Ziffer 42der §§ 17 §§ 5 Abs. 2 und 187 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undder Paragraphen 175, Absatz 2 und 187 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  5. 53.Ziffer 53der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 30.09.2017
§ 83.Paragraph 83,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsder §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,der Paragraphen 13 und 38 Absatz eins, ist die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. 3.Ziffer 3des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 42.Ziffer 42der §§ 17 §§ 5 Abs. 2 und 187 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undder Paragraphen 175, Absatz 2 und 187 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  5. 53.Ziffer 53der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten