§ 33 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Notar darf

1.

in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist,

2.

in Sachen von Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,

3.

in Sachen seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt sind,

4.

in Sachen der von ihm als Erwachsenenvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Personen sowie

5.

in Fällen, in denen in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll,

keine Notariatsurkunde aufnehmen. Zu den Sachen nach Z 1 bis 4 zählen auch die Angelegenheiten von juristischen Personen, an denen der Notar oder eine der in Z 2 bis 4 genannten Personen die Mehrheit am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital oder an den Stimmrechten hält oder Mitglied deren vertretungsbefugten Organs ist. Ist der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans einer juristischen Person, so darf er in deren Angelegenheiten weder einen Notariatsakt errichten noch notarielle Beurkundungen über Vorgänge vornehmen, an denen das Aufsichtsorgan unmittelbar beteiligt ist.

(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

(3) In

1.

Sachen solcher Personen, mit denen der Notar in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,

2.

Sachen solcher Personen, die mit dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Notars in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind,

3.

den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5, in denen das Naheverhältnis zum Notar nicht mehr besteht, oder

4.

Angelegenheiten einer juristischen Person, bei der der Notar Mitglied eines Aufsichtsorgans ist und er keine notarielle Amtshandlung im Sinn des Abs. 1 letzter Satz vornimmt,

hat der Notar vor Aufnahme einer Notariatsurkunde diejenige Partei, zu der das Naheverhältnis nicht besteht oder bestanden hat, auf das aufrechte oder (in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5) frühere Naheverhältnis hinzuweisen und zu fragen, ob er die notarielle Amtshandlung dennoch vornehmen soll; die Offenlegung und die Zustimmung der Partei sind vom Notar in der Urkunde zu vermerken. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so hat die notarielle Amtshandlung zu unterbleiben. Hat der Notar Kenntnis vom aufrechten oder früheren Naheverhältnis und unterlässt er dessen ungeachtet die Offenlegung, so tritt die Rechtsfolge nach Abs. 2 ein; Gleiches gilt, wenn die Offenlegung und die Zustimmung der Partei nicht in der Urkunde vermerkt wird.

(4) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die beim betreffenden Notar in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Notariatskandidaten.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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