§ 40 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Proceßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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