Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
1.Ziffer einsDurchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
2.Ziffer 2Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
3.Ziffer 3Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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