§ 38 MRG Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde

Mietrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
§ 38.Paragraph 38,

Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf

  1. 1.Ziffer einsDurchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
  2. 2.Ziffer 2Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
  3. 3.Ziffer 3Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.08.1999
§ 38.Paragraph 38,

Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39,) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf

  1. 1.Ziffer einsDurchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
  2. 2.Ziffer 2Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
  3. 3.Ziffer 3Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.

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