Norm: MRG §8 Abs2MRG §9MRG §37 Abs1 Z5MRG §37 Abs1 Z6MRG §38
Rechtssatz: Die Baubehörde ist zu Anträgen betreffend die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG in Verbindung mit § 8 Abs 2 MRG) nicht zu hören; dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 38 MRG, der in Z 1 die in § 37 Abs 1 Z 2 MRG umschriebene Durchführung von Erhaltungsarbeiten un... mehr lesen...