§ 52a MPG (weggefallen)

MPG - Medizinproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 52a MPG seit 25.05.2022 weggefallen.
In Kraft seit 26.05.2022 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 52a MPG


Nicht-einwilligungsfähige Patienten, Notfallsituation MPG von Rosu zum § 52a MPG

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gemäß Paragr 52 a darf ein Einschluss eines Patienten in die klinische Prüfung, die in ihrer Art nur in Notfallsituationen durchgeführt werden kann, auch ohne Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters unter besonderen Bedingungen (ausgeführt in abs 1 Satz 1, Nr 1-6, swie Abs 2) erfolgen. In Abs ... mehr lesen...

§ 52a MPG | 0 Antworten | 1259 Aufrufe | 14.08.16

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