gemäß Paragr 52 a darf ein Einschluss eines Patienten in die klinische Prüfung, die in ihrer Art nur in Notfallsituationen durchgeführt werden kann, auch ohne Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters unter besonderen Bedingungen (ausgeführt in abs 1 Satz 1, Nr 1-6, swie Abs 2) erfolgen. In Abs ... mehr lesen...