Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAuf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
3.Ziffer 3das Gericht das Strafverfahren eingestellt hat oder
4.Ziffer 4der Angeklagte freigesprochen worden ist,
eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
(3)Absatz 3Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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