Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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