Norm: MedienG §10 Abs3StPO §194 Abs1
Rechtssatz: Die Verständigung von der Einstellung des Verfahrens (§ 194 Abs 1 StPO) stellt weder ein besonderes Amtszeugnis noch eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung iSd § 10 Abs 3 MedienG dar. Daran hat sich durch die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs nichts geändert. Entscheidungstexte 15 Os 156/12y Entscheidungste... mehr lesen...