§ 81 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 77 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten und den übrigen Wahlakt bis zur Weitergabe unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 77 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten und den übrigen Wahlakt bis zur Weitergabe unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

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