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(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2) Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen. In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, sind die alphabetisch angelegten Wählerverzeichnisse nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 68) jedenfalls nach Wahlsprengeln zu gliedern, innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.
(3) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Die Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2) Die Wählerverzeichnisse können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Sie sind in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen. In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, sind die alphabetisch angelegten Wählerverzeichnisse nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 68) jedenfalls nach Wahlsprengeln zu gliedern, innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen oder zu übermitteln.
(3) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten die im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG) geführten Wählerevidenzen heranzuziehen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,