Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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