§ 15 LSG 2011 Militärflugplätze

LSG 2011 - Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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