Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt hat, bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro. Der Dienstnehmer oder der sonstige Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Paragraph 5,, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt hat, bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro. Der Dienstnehmer oder der sonstige Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.
(2)Absatz 2Der Zivilflugplatzhalter haftet dem Bund für jede einzelne einem Passagier oder einem Dritten erbrachte Schadenersatzleistung nach Abs. 1.Der Zivilflugplatzhalter haftet dem Bund für jede einzelne einem Passagier oder einem Dritten erbrachte Schadenersatzleistung nach Absatz eins,
(3)Absatz 3Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das AHG.Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, oder 2 gilt das AHG.
(4)Absatz 4Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters haften diesem für Regressleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), BGBl. Nr. 80/1965.Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters haften diesem für Regressleistungen nach Absatz 2,, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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