§ 14 LSG 2011 Strafbestimmung

LSG 2011 - Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,

2.

im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro

zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 LSG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LSG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 LSG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 LSG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 LSG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 LSG 2011
§ 15 LSG 2011