§ 21 LSG 2011

LSG 2011 - Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Festlegung des Sicherheitsentgelts kann erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG erlassenen Bestimmungen erfolgen. Bis zur erstmaligen Festlegung beträgt die Höhe des Sicherheitsentgelts 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt; für diese beträgt das Sicherheitsentgelt 3,982 Euro. Ist dies aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen bei Personal- oder Sachkosten, Tarifen, Steuern oder Gebühren erforderlich, können diese Beträge bis um 50% unterschritten oder bis zum Dreifachen der genannten Höhe überschritten werden, insoweit die Höhe der Abweichung nach kostenbezogenen, sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt wird.

(2) Sicherheitsprogramme gemäß § 2 sind erstmals bis spätestens 1. September 2011 vorzulegen. Die bisherigen Sicherheitsprogramme bleiben bis zur Genehmigung der Sicherheitsprogramme gemäß § 2 aufrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der 2. Abschnitt für die Durchsuchung aller Personen, die den Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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