Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsMit dieser Verordnung ist die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S.87 umgesetzt.
(2)Absatz 2Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2013 ist die Richtlinie 2010/79/EU zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010, S. 18 umgesetzt.Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2013, ist die Richtlinie 2010/79/EU zur Anpassung des Anhangs römisch III der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010, Sitzung 18 umgesetzt.
In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
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