Gesamte Rechtsvorschrift LMV 2005

Lösungsmittelverordnung 2005

LMV 2005
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2018

§ 1 LMV 2005


Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.

§ 2 LMV 2005


(1) „Organische Verbindung“ ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.

(2) „Flüchtige organische Verbindung“ (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.

(3) „VOC-Gehalt“ ist die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts.

(4) „Organisches Lösungsmittel“ ist eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird.

(5) „Beschichtungsstoff“ ist ein Gemisch – einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten –, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen.

(6) „Film“ ist eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf einem Substrat entsteht.

(7) „Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“ sind Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird.

(8) „Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)“ sind Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird.

(9) „Gebäude“ sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(10) „Bauteile“ sind Teile eines Gebäudes oder ihm zugehörige Teile wie Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel.

(11) „Dekorative Bauelemente“ sind Teile wie Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen.

(12) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ChemG 1996.

§ 3 LMV 2005


(1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist das Inverkehrsetzen von den im Anhang A angeführten Produkten ab den im Anhang B jeweils genannten Zeitpunkten verboten, wenn der VOC-Gehalt den in Anhang B jeweils festgelegten Grenzwert überschreitet. Werden Produkte in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie zur Anwendung einer Verdünnung durch den Zusatz von Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltigen Komponenten bedürfen, ist bei der Berechnung des VOC-Gehalts vom bereits verdünnten, gebrauchsfertigen Produkt auszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Für die Prüfung der Einhaltung der im Anhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die folgenden im Anhang C angeführten Analysemethoden (Normen) verbindlich:

1.

ÖNORM EN ISO 11890-2 (2002) – „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 2: Gaschromatographisches Verfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,

2.

ÖNORM EN ISO 11890-1 (2002) – „Beschichtungsstoffe-Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt), Teil 1: Differenzverfahren“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung,

3.

ASTM D 2369 (2003) – „Standard Test Method for Volatile Content of Coatings“ in der im Anhang C festgelegten Fassung der Veröffentlichung.

Die vorstehend angeführten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien erhältlich. Sofern nationale NORMEN anderer EWR-Staaten als diesen NORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen NORMEN als den Anforderungen dieser Verordnung als entsprechend zu bewerten.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Anhang A angeführte Produkte, die die Grenzwerte für den VOC-Gehalt in Anhang B nicht einhalten, für folgende Verwendungszwecke in Verkehr gesetzt werden:

1.

für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit in einer gewerberechtlich genehmigten oder genehmigungspflichtigen Anlage durchgeführt wird, und

2.

für die Restaurierung und Erhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, sofern diese von den nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Bei Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen kann vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Ausnahme für den Verkauf und Kauf von solchen Produkten auf entsprechenden Antrag unter Angabe der benötigten Menge erteilt werden.

(4) Im Anhang A angeführte Produkte, die nachweislich vor den im Anhang B festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen noch bis zu zwölf Monate nach dem In-Kraft-Treten der jeweils geltenden Anforderungen in Verkehr gesetzt werden.

§ 4 LMV 2005


Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.

den Namen der Unterkategorie, der das Produkt zuzuordnen ist, und den der Unterkategorie zum jeweiligen Zeitpunkt zugeordneten VOC-Grenzwert in g/l gemäß Anhang B und

2.

den maximalen VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.

Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.

§ 5 LMV 2005


(1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 179/2018)

(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 und der Anhang C in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 6 LMV 2005


(1) Mit dieser Verordnung ist die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S.87 umgesetzt.

(2) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2013 ist die Richtlinie 2010/79/EU zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 304 vom 20.11.2010, S. 18 umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 LMV 2005


Anwendungsbereich gemäß § 1

1.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Farben und Lacke“ die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Zubereitungen mit Ausnahme von solchen, die in Druckgaspackungen abgefüllt sind. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente zu dekorativen, schützenden oder sonstigen funktionalen Zwecken.

Unterkategorien:

a)

„Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind Beschichtungsstoffe mit einer Glanzmaßzahl von ≤ 25 Einheiten im 60° Messwinkel.

b)

„Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind Beschichtungsstoffe mit einer Glanzmaßzahl von > 25 Einheiten im 60° Messwinkel.

c)

„Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen“ sind Beschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.

d)

„Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (Innen und Außen)“ sind deckende Beschichtungsstoffe. Diese Unterkategorie umfasst auch Grund- und Zwischenbeschichtungen.

e)

„Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (Innen und Außen)“ sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden, einschließlich sogenannter deckender Lasuren, die eine deckende Beschichtung gemäß der ÖNORM EN 927-1 („Lacke und Anstrichstoffe – Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Holz im Außenbereich – Teil 1: Einteilung und Auswahl“ – ausgegeben am 1.11.1996) – semistabile Kategorie – bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen dienen.

f)

„Minimal filmbildende Lasuren“ sind Lasuren, die gemäß der ÖNORM EN 927-1 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5 µm haben [Prüfung gemäß der ÖNORM EN ISO 2808 („Beschichtungsstoffe – Bestimmung der Schichtdicke“ – ausgegeben am 1.10.1999), Verfahren 5A].

g)

„Absperrende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz, Wände oder Decken.

h)

„Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbung.

i)

„Einkomponenten-Speziallacke“ sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von filmbildenden Komponenten. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschließlich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen.

j)

„Zweikomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird.

k)

„Multicolorbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.

l)

„Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung“ die in den nachstehenden Unterkategorien angeführten Produkte. Sie werden zur Behandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet.

Unterkategorien:

a)

„Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sind Zubereitungen zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen:

i)

„Vorbereitungsprodukte“ umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.

ii)

„Vorreiniger“ sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln.

b)

„Spachtel und Spritzspachtel“ sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen des Füllers tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen.

c)

„Grundbeschichtungsstoffe“ sind dem Korrosionsschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen einer Vorbeschichtung auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:

i)

„Füller“ sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden.

ii)

„Grundierungen“ sind Beschichtungsstoffe wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Zwischenlacke (Sealer), Kunststoffgrundierungen, Nass-in-Nass-Füller und Schleiffüller.

iii)

„Wash-Primer“ sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen, sowie Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen oder als Beizmittel für galvanisierte Metall- oder Zinkoberflächen verwendet werden.

d)

„Decklacke“ sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Basis- und Klarlacke:

i)

„Basislacke“ sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die der Farbgebung und zur Erzielung optischer Effekte, nicht jedoch dem Glanz und der Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung dienen.

ii)

„Klarlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.

e)

„Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe, die als Decklacke mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste oder fluorierte Klarlacke), reflektierende Basislacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spezielle militärische Anwendungen; Lacke in Druckgaspackungen.

Anl. 2 LMV 2005


A. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken gemäß § 3 Abs. 1

 

 

Produktunterkategorie

Typ

Stufe I (g/l*) (ab 1.1.2007)

Stufe II (g/l*) (ab 1.1.2010)

a

Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und –decken (Glanzmaßzahl von ≤25 Einheiten im 60° Messwinkel)

Wb

Lb

75

400

30

30

b

Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und –decken (Glanzmaßzahl von >25 Einheiten im 60° Messwinkel)

Wb

Lb

150

400

100

100

c

Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen

Wb

Lb

75

450

40

430

d

Beschichtungsstoffe für Holz, Metall oder Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (Innen und Außen)

Wb

Lb

150

400

130

300

e

Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile und dekorativen Bauelemente (Innen und Außen), einschließlich deckender Lasuren

Wb

Lb

150

500

130

400

f

Minimal filmbildende Lasuren

Wb

Lb

150

700

130

700

g

Absperrende Grundbeschichtungsstoffe

Wb

Lb

50

450

30

350

h

Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe

Wb

Lb

50

750

30

750

i

Einkomponenten-Speziallacke

Wb

Lb

140

600

140

500

j

Zweikomponenten-Speziallacke

Wb

Lb

140

550

140

500

k

Multicolorbeschichtungsstoffe

Wb

Lb

150

400

100

100

l

Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte

Wb

Lb

300

500

200

200

 

(*) Anmerkung: g/l gebrauchsfertig

B. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Zubereitungen für die Fahrzeugreparaturlackierung gemäß § 3 Abs. 1

 

 

Produktunterkategorie

Beschichtungen

VOC g/l* (1.1.2007)

a

Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte

Vorbereitungsprodukte

Vorreiniger

850

200

b

Spachtel und Spritzspachtel

Alle Typen

250

c

Grundbeschichtungsstoffe

Füller und Grundierungen

Wash-Primer

540

780

d

Decklacke

Alle Typen

420

e

Speziallacke

Alle Typen

840

 

(*) Anmerkung: g/l gebrauchsfertige Zubereitung. Außer bei der Unterkategorie a sollte der Wassergehalt der gebrauchsfertigen Zubereitung abgezogen werden.

Anl. 3 LMV 2005


Methoden gemäß § 3 Abs. 2

Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:

Parameter

Einheit

Test

 

 

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ÖNORM EN ISO 11890-2

2007

Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:

Parameter

Einheit

Test

 

 

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ÖNORM EN ISO 11890-1

2007

VOC-Gehalt

g/l

ÖNORM EN ISO 11890-2

2007

Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:

Parameter

Einheit

Test

 

 

Methode

veröffentlicht

VOC-Gehalt

g/l

ASTM D 2369

2003

 

Lösungsmittelverordnung 2005 (LMV 2005) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005)
StF: BGBl. II Nr. 398/2005 [CELEX-Nr.: 32004L0042]

Änderung

BGBl. II Nr. 25/2013 [CELEX-Nr.: 32010L0079]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten