Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:
a) | die Summe der abgegebenen Stimmen; | |||||||||
b) | zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage: | |||||||||
aa) | die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist; | |||||||||
bb) | die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde; | |||||||||
cc) | die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten. |
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