§ 63 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:
    1. a)Litera adie Summe der abgegebenen Stimmen;
    2. b)Litera bzu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.
§ 63 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 26.10.2004 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:
    1. a)Litera adie Summe der abgegebenen Stimmen;
    2. b)Litera bzu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.
§ 63 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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