§ 63 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 63

(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen§ 63 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:

a)

die Summe der abgegebenen Stimmen;

b)

zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:

aa)

die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;

bb)

die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;

cc)

die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 26.10.2004 bis 16.09.2024
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 63

(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen§ 63 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:

a)

die Summe der abgegebenen Stimmen;

b)

zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:

aa)

die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;

bb)

die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;

cc)

die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.

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