Gültigkeit der Abstimmung
(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Befragungsblätter, sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Befragungsblättern eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten.
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