§ 62 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.
  2. (2)Absatz 2Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Befragungsblätter, sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Befragungsblättern eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten.
§ 62 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 17.11.1999 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.
  2. (2)Absatz 2Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Befragungsblätter, sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Befragungsblättern eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten.
§ 62 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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