Sonderbestimmung für den Fall nicht gleichzeitig
durchgeführter Wahlen
Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 39 Abs. 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 38 bis 51 vorgeschriebenen Vorgänge.
0 Kommentare zu § 52 LKWO 1978