Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.11.1978 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 LKWO 1978
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 LKWO 1978 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 LKWO 1978