§ 52 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 39 Abs. 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 38 bis 51 vorgeschriebenen Vorgänge§ 52 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (Paragraph 39, Absatz 3,) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden Paragraphen 38 bis 51 vorgeschriebenen Vorgänge.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 39 Abs. 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 38 bis 51 vorgeschriebenen Vorgänge§ 52 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (Paragraph 39, Absatz 3,) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden Paragraphen 38 bis 51 vorgeschriebenen Vorgänge.

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