§ 16 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 13 Abs 1)§ 16 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Bürgermeister eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Bürgermeister zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.09.2024
(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 13 Abs 1)§ 16 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Bürgermeister eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Bürgermeister zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

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