§ 11 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwarWahlberechtigt sind alle im Paragraph 4, LWK-G angeführten Personen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsals natürliche (physische) Personen, wenn sie
      1. a)Litera abis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
      2. b)Litera bnicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;nicht gemäß Paragraph 22, der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
    2. 2.Ziffer 2als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.
  2. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a nach dem Stichtag (§ 2 Abs. 4) zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, nach dem Stichtag (Paragraph 2, Absatz 4,) zu beurteilen.
§ 11 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwarWahlberechtigt sind alle im Paragraph 4, LWK-G angeführten Personen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsals natürliche (physische) Personen, wenn sie
      1. a)Litera abis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und
      2. b)Litera bnicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;nicht gemäß Paragraph 22, der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;
    2. 2.Ziffer 2als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.
  2. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a nach dem Stichtag (§ 2 Abs. 4) zu beurteilen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, nach dem Stichtag (Paragraph 2, Absatz 4,) zu beurteilen.
§ 11 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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