§ 11 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Aktives Wahlrecht

§ 11

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwar

1.

als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a)

bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

b)

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

2.

als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen§ 11 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Aktives Wahlrecht

§ 11

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwar

1.

als natürliche (physische) Personen, wenn sie

a)

bis zum Ende des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben und

b)

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 vom Wahlrecht zum Salzburger Landtag ausgeschlossen wären;

2.

als juristische Personen, wenn sie ihren Sitz oder eine Niederlassung mit einer eine dauerhaft selbstständige Betriebsführung ermöglichenden baulichen, personellen und maschinellen Ausstattung im Bundesland Salzburg haben.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist abgesehen von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 lit a nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen§ 11 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten