Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 140 d, sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.03.2005 bis 31.12.9999
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