Norm: LFG §13LFG §17
Rechtssatz: Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar. Entscheidungstexte 7 Ob 47/00p Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/0... mehr lesen...