(1) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere die nachstehend angeführten Landschaftsräume in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:
1. | Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone, bestehend aus hochalpinen Waldbereichen, einem Gürtel aus Zwergsträuchern, den alpinen Rasen und den Gipfelbereichen der Zentralalpen und der nördlichen Kalkalpen. | |||||||||
2. | Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland, bestehend aus walddominierten Flanken der alpinen Täler sowie stark bewaldeten Bereichen der Mittelgebirge am Rande der Alpen, | |||||||||
3. | Grünlandgeprägtes Bergland, bestehend aus den grünlandgeprägten mittleren Hangzonen der inner- und randalpinen Täler sowie höher gelegenen Seitentäler, sowie die Kuppen und Hanglagen der Alpenausläufer, | |||||||||
4. | Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler, bestehend aus den breiten inneralpinen Tälern und grünlandgeprägten Becken und Passlandschaften, | |||||||||
5. | Außeralpines Hügelland, bestehend aus den Rücken, Kuppen und Flanken sowie den Muldentälern des Hügellandes, | |||||||||
6. | Außeralpine Wälder und Auwälder, bestehend aus steilen Riedelflanken und größeren Auwaldbereichen, | |||||||||
7. | Ackerbaugeprägte Talböden und Becken, bestehend aus den Talböden und Becken mit überwiegend großflächig zusammenhängender landwirtschaftlicher Nutzung, | |||||||||
8. | Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume), bestehend aus urbanen und suburbanen Landschaften an den Kreuzungspunkten oder entlang von Verkehrsachsen, | |||||||||
9. | Bergbaulandschaften sind Landschaften, bei denen als Folge der großflächigen Entnahme von mineralischen Rohstoffen die Vegetation und der belebte Bodenhorizont abgetragen wurden. |
(2) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere nachstehende Vorrangzonen in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:
1. | Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung, das sind Siedlungsschwerpunkte bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs. | |||||||||
2. | Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe, das sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. | |||||||||
3. | Grünzonen, das sind Flächen, die dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion) dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen der Wasserwirtschaft, insbesondere des Schutzes von Siedlungsgebieten und vor Gefährdungen der Trinkwasserresourcen erfüllen. | |||||||||
4. | Rohstoffvorrangzonen, das sind Flächen, die der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe dienen. | |||||||||
5. | Vorrangzonen für die Landwirtschaft, das sind Flächen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen erfüllen. | |||||||||
6. | Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die für die Errichtung und den Schutz von regional bzw. überregional bedeutender Infrastruktur (z. B. Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Katastrophenschutzmaßnahmen) benötigt werden. |
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