§ 7 LEP 2009 Landesweite Grundsätze und weiterführende Festlegungen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind

LEP 2009 - Landesentwicklungsprogramm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere die nachstehend angeführten Landschaftsräume in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:

1.

Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone, bestehend aus hochalpinen Waldbereichen, einem Gürtel aus Zwergsträuchern, den alpinen Rasen und den Gipfelbereichen der Zentralalpen und der nördlichen Kalkalpen.

2.

Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland, bestehend aus walddominierten Flanken der alpinen Täler sowie stark bewaldeten Bereichen der Mittelgebirge am Rande der Alpen,

3.

Grünlandgeprägtes Bergland, bestehend aus den grünlandgeprägten mittleren Hangzonen der inner- und randalpinen Täler sowie höher gelegenen Seitentäler, sowie die Kuppen und Hanglagen der Alpenausläufer,

4.

Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler, bestehend aus den breiten inneralpinen Tälern und grünlandgeprägten Becken und Passlandschaften,

5.

Außeralpines Hügelland, bestehend aus den Rücken, Kuppen und Flanken sowie den Muldentälern des Hügellandes,

6.

Außeralpine Wälder und Auwälder, bestehend aus steilen Riedelflanken und größeren Auwaldbereichen,

7.

Ackerbaugeprägte Talböden und Becken, bestehend aus den Talböden und Becken mit überwiegend großflächig zusammenhängender landwirtschaftlicher Nutzung,

8.

Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume), bestehend aus urbanen und suburbanen Landschaften an den Kreuzungspunkten oder entlang von Verkehrsachsen,

9.

Bergbaulandschaften sind Landschaften, bei denen als Folge der großflächigen Entnahme von mineralischen Rohstoffen die Vegetation und der belebte Bodenhorizont abgetragen wurden.

(2) In den regionalen Entwicklungsprogrammen sind insbesondere nachstehende Vorrangzonen in den jeweiligen Planungsregionen planlich abzugrenzen und Ziele und Maßnahmen dazu festzulegen:

1.

Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung, das sind Siedlungsschwerpunkte bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs.

2.

Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe, das sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung.

3.

Grünzonen, das sind Flächen, die dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion) dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen der Wasserwirtschaft, insbesondere des Schutzes von Siedlungsgebieten und vor Gefährdungen der Trinkwasserresourcen erfüllen.

4.

Rohstoffvorrangzonen, das sind Flächen, die der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe dienen.

5.

Vorrangzonen für die Landwirtschaft, das sind Flächen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darüber hinaus können sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen erfüllen.

6.

Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur einschließlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die für die Errichtung und den Schutz von regional bzw. überregional bedeutender Infrastruktur (z. B. Verkehrsinfrastruktur, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Katastrophenschutzmaßnahmen) benötigt werden.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LEP 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LEP 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LEP 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LEP 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LEP 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 LEP 2009
§ 8 LEP 2009