Im Landesentwicklungsprogramm werden zur planmäßigen, vorausschauenden Gestaltung des Landes auf Grundlage und in Ergänzung der Raumordnungsgrundsätze und -ziele nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz festgelegt:
1. | Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme zu erstellen sind, | |||||||||
2. | die Ordnung der Raumstruktur, | |||||||||
3. | Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes, | |||||||||
4. | Grundsätze für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, | |||||||||
5. | Grundsätze für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten und | |||||||||
6. | Grundsätze für die räumliche Entwicklung, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind. |
0 Kommentare zu § 1 LEP 2009