§ 4 LEP 2009 Grundsätze für die Erstellung des Landesentwicklungsleitbildes

LEP 2009 - Landesentwicklungsprogramm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Landesentwicklungsleitbild ergänzt das Landesentwicklungsprogramm als nicht rechtsverbindliches Instrument mit dem Ziel, die Position der Steiermark zum Nutzen der steirischen Bevölkerung, Wirtschaft und der europäischen Integration weiter zu entwickeln.

(2) Die Funktionen des Landesentwicklungsleitbildes sind:

1.

Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;

2.

Koordinationsinstrument bei raum- beziehungsweise regionalpolitisch relevanten Entscheidungen und Maßnahmen der einzelnen Ressorts des Landes insbesondere Förderungsmaßnahmen;

3.

Vorgabe für die Regionen der Steiermark insbesondere bei Erstellung der regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß § 5.

(3) Das Landesentwicklungsleitbild wird von der Landesregierung beschlossen.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 LEP 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 LEP 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 LEP 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 LEP 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 LEP 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 LEP 2009
§ 5 LEP 2009