(1) Das Landesentwicklungsleitbild ergänzt das Landesentwicklungsprogramm als nicht rechtsverbindliches Instrument mit dem Ziel, die Position der Steiermark zum Nutzen der steirischen Bevölkerung, Wirtschaft und der europäischen Integration weiter zu entwickeln.
(2) Die Funktionen des Landesentwicklungsleitbildes sind:
1. | Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union; | |||||||||
2. | Koordinationsinstrument bei raum- beziehungsweise regionalpolitisch relevanten Entscheidungen und Maßnahmen der einzelnen Ressorts des Landes insbesondere Förderungsmaßnahmen; | |||||||||
3. | Vorgabe für die Regionen der Steiermark insbesondere bei Erstellung der regionalen Entwicklungsleitbilder gemäß § 5. |
(3) Das Landesentwicklungsleitbild wird von der Landesregierung beschlossen.
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