§ 2 LehrBG

LehrBG - Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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