§ 1 LehrBG
- 1.
für den ersten bis dritten Halbtag je | 21,8 € | für den vierten bis sechsten Halbtag je | 16,7 € | für den siebenten und die folgenden Halbtage je | 14,5 €. | | | Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.für eine Praxisstunde mit einem Schüler | 1,5 € | für eine Praxisstunde mit zwei Schülern | 2,2 € | und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern | 2,9 €. | | |
- (7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
|
§ 1a LehrBG
- (1)Absatz einsWerden
- 1.Ziffer einsan Schulen für Berufstätige nach § 4 Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997,an Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
- 2.Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oderan Pädagogischen Hochschulen nach Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 oder
- 3.Ziffer 3in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen
Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Abs. 2 letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu vergüten.Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Absatz 2, letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu vergüten. - (2)Absatz 2Fernunterricht oder Fernstudium im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Ausbildung nach einem feststehenden Curriculum, einem Aus- und Weiterbildungsplan (oder die Fortbildung auf Grund einer Ausschreibung), in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchgeführt wird, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Dabei darf die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der dafür vom Lehrbeauftragten bereitzustellenden Materialien in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden auch während der Individualphase nachweislich fachlich vom Lehrbeauftragten zu betreuen sind und eine interaktive Kommunikation zu ermöglichen ist. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
- (3)Absatz 3Durch die Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.Durch die Vergütung nach Absatz eins, sind sämtliche für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium notwendigen Aufwendungen des Lehrbeauftragten in zeitlicher und sonstiger Hinsicht (Erstellung bzw. Bereitstellung von Materialien für den Fernunterricht bzw. das Fernstudium) abgegolten.
§ 2 LehrBG
Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen sind §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.
§ 3 LehrBG
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind.
§ 3a LehrBG
- (1)Absatz einsAuf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Abs. 2 bis 11 anzuwenden.Auf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Absatz 2 bis 11 anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.
- (3)Absatz 3Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgen.Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgen.
- (4)Absatz 4Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
- (5)Absatz 5Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 74,99% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Abs. 3) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 74,99% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Absatz 3,) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.
- (6)Absatz 6Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, maßgebend sind.Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, maßgebend sind.
- (7)Absatz 7Auf den Beitrag gemäß Abs. 5 ist § 2 anzuwenden.Auf den Beitrag gemäß Absatz 5, ist Paragraph 2, anzuwenden.
- (8)Absatz 8Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. § 19 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. Paragraph 19, des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.
- (9)Absatz 9Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden.Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die Paragraphen 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, anzuwenden.
- (10)Absatz 10Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:
- 1.Ziffer einsder Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,,
- 2.Ziffer 2der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
- 3.Ziffer 3der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609.
- (11)Absatz 11Die Fremdsprachenassistenz endet
- 1.Ziffer einsmit Zeitablauf oder
- 2.Ziffer 2durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder
- 3.Ziffer 3durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.
§ 4 LehrBG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 LehrBG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des § 3 jedoch im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 3, jedoch im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
- (3)Absatz 3Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 343/1981, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bundesgesetz über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1981,, außer Kraft.
- (4)Absatz 4Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1977 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1977, außer Kraft.
- (5)Absatz 5Der Titel sowie § 1 Abs. 6 und §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraphen 3 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1993, treten mit 1. August 1993 in Kraft.
- (6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2002 treten in Kraft: Der Titel, § 1 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 3, § 3 sowie der Entfall des § 1 Abs. 8 mit 1. September 2001.In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2002, treten in Kraft: Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und 4 in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 3, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 8, mit 1. September 2001.
- (7)Absatz 7Die Umstellung der in § 1 Abs. 4, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie § 1 Abs. 8 (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Umstellung der in Paragraph eins, Absatz 4,, 5 und 6 genannten Schillingbeträge auf Eurobeträge sowie Paragraph eins, Absatz 8, (neu) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
- (9)Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1.Ziffer einsDer Titel sowie § 3 hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,Der Titel sowie Paragraph 3, hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 1a Abs. 1 Z 2 und 3, § 2, § 3 (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderung) und § 4 samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 2,, Paragraph 3, (hinsichtlich der nicht von Ziffer eins, umfassten Änderung) und Paragraph 4, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 3a samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 3 a, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
- (10)Absatz 10Der Titel, § 1 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 3, § 3a Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins,, 3, 6 und 7, Paragraph 3,, Paragraph 3 a, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.