§ 1 LehrBG

LehrBG - Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, durch das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des Paragraph 3 a, für die Fremdsprachenassistenz.
  2. (2)Absatz 2Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der Paragraphen 18 und 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Absatz eins, genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.
  3. (3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet. Lehrbeauftragte an Schulen haben neben der Abhaltung des vorgesehenen Unterrichts auch die mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Prüfungen abzunehmen sowie die in den schulrechtlichen Bestimmungen für Lehrbeauftragte vorgesehenen sonstigen Pflichten wahrzunehmen.Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet. Lehrbeauftragte an Schulen haben neben der Abhaltung des vorgesehenen Unterrichts auch die mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Prüfungen abzunehmen sowie die in den schulrechtlichen Bestimmungen für Lehrbeauftragte vorgesehenen sonstigen Pflichten wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulenfür fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulen

29,4 €

  1. 3.Ziffer 3für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit

20,2 €.

  1. (5)Absatz 5Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je

21,8 €

für den vierten bis sechsten Halbtag je

16,7 €

für den siebenten und die folgenden Halbtage je

14,5 €.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
  1. (6)Absatz 6Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler

1,5 €

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern

2,2 €

und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern

2,9 €.

  1. (7)Absatz 7Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die in den Absatz 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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