Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
1.
für den ersten bis dritten Halbtag je
21,8 €
für den vierten bis sechsten Halbtag je
16,7 €
für den siebenten und die folgenden Halbtage je
14,5 €.
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
für eine Praxisstunde mit einem Schüler
1,5 €
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern
2,2 €
und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern
2,9 €.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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