§ 1 LehrBG

LehrBG - Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. 1.

    für den ersten bis dritten Halbtag je

    21,8 €

    für den vierten bis sechsten Halbtag je

    16,7 €

    für den siebenten und die folgenden Halbtage je

    14,5 €.

    Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

    für eine Praxisstunde mit einem Schüler

    1,5 €

    für eine Praxisstunde mit zwei Schülern

    2,2 €

    und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern

    2,9 €.

    1. (7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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