§ 2 LDHG. 1966 Zuständigkeit der Landesregierung

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Diensthoheit überIn folgenden Angelegenheiten besteht die im § 1 genannten Lehrpersonen wird vonZuständigkeit der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.:

(2) Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Lehrpersonen für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

1.

die Erstellung des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion;

2.

die Zuteilung der Lehrerpersonalressourcen an die Bildungsdirektion;

3.

Landeslehrer-Controlling auf Grundlage der Landeslehrer-Controllingverordnung;

4.

Abrechnung des Stellenplanes;

5.

die Verleihung der Leiterstellen;

6.

Freistellung von PersonalvertreterInnen gemäß § 25 B-PVG;

7.

Versetzungen gemäß § 19 Abs. 2a LDG 1984, § 41 Abs. 4a des Vertragsbedienstetengesetzes und § 9 Abs. 4a des Landesvertragslehrpersonengesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Diensthoheit überIn folgenden Angelegenheiten besteht die im § 1 genannten Lehrpersonen wird vonZuständigkeit der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.:

(2) Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Lehrpersonen für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

1.

die Erstellung des Stellenplanes in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion;

2.

die Zuteilung der Lehrerpersonalressourcen an die Bildungsdirektion;

3.

Landeslehrer-Controlling auf Grundlage der Landeslehrer-Controllingverordnung;

4.

Abrechnung des Stellenplanes;

5.

die Verleihung der Leiterstellen;

6.

Freistellung von PersonalvertreterInnen gemäß § 25 B-PVG;

7.

Versetzungen gemäß § 19 Abs. 2a LDG 1984, § 41 Abs. 4a des Vertragsbedienstetengesetzes und § 9 Abs. 4a des Landesvertragslehrpersonengesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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