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(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
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(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
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