Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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