(1) Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2) Auf Landesangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:
a) | der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird; | |||||||||
b) | die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt; | |||||||||
c) | die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist; | |||||||||
d) | die Gehaltsgruppe, in die der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird; | |||||||||
e) | die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
f) | die Höhe der Bezüge; | |||||||||
g) | der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. |
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994
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