§ 137 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 19 – Beförderung –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der § 121a ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/2000

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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