§ 137 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 6

Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen –

§ 8

Aufnahme in das Beamtenverhältnis –

§ 9

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 10

Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 12

Ernennungsdekret –

§ 17

Dienstbeurteilung –

§ 19

Beförderung –

§ 20

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 19 – Beförderung –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der § 121a ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2000

(1) Von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 6

Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen –

§ 8

Aufnahme in das Beamtenverhältnis –

§ 9

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 10

Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 12

Ernennungsdekret –

§ 17

Dienstbeurteilung –

§ 19

Beförderung –

§ 20

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 19 – Beförderung –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der § 121a ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/2000

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