(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr, Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind und ein Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.
(2) Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Landesbeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Landesbeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Landesbeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2007, 36/2013
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